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08.07.08 Anmerkungen zum so genannten "Schenkungsvertrag" über die Quadriga
Geschrieben von: Karl Fr. Eckhardt   

Nachdem BIBS Ratsfrau Heidi Wanzelius Braunschweigs Oberbürgermeister Gert Hoffmann im Verwaltungsausschuss wohlwollend und eindringlich ermahnt hatte, den Beschluss über die Quadrigaverträge doch tunlichst dem Rat zu ürberlassen, ließ Hoffmann den Ausschuss darüber abstimmen. Dagegen wandte sich SPD Fraktionsvorsitzender Manfred Pesditschek: "Eine solche Beschlussfassung ist unzulässig."

In einem offenen Brief an Pesditschek antwortete ihm Hoffmann: „Der Verwaltungsausschuß war nach der NGO für die Beschlußfassung über den Quadriga-Vertrag unstrittig zuständig.“ Der Beschluss sei "offensichtlich rechtmäßig", und er sei "sicher", dass Pesditschek seine rechtlichen Bedenken nicht länger aufrechterhalten würde. Bezeichnend ist, dass Hoffmann auf keine konkrete rechtliche Grundlage aus der NGO verweisen kann, die seine Auffassung - der Verwaltungsausschuss sei "unstrittig" fürr den Quadriga-Vertrag zuständig - stützen könnte. Stattdessen wie so oft: Mangelnde Begründung wird kompensiert durch ein Zurschautragen ürbersteigerter Selbstsicherheit.

Denn zuständig ist der Rat nach NGO § 40 Abs. 1 Nr. 17: "Der Rat beschließt ausschließlich über ... die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht."

Unter dem Titel "Schenkungsvertrag" verbirgt sich für die Stadt eine Fülle neuer Aufgaben um die Quadriga, die gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Zählen wir sie einmal auf:

- § 3 des Schenkungsvertrages legt fest, dass die Stadt Versicherungen "in ausreichender Höhe" für die Quadriga abzuschließen hat.

- § 5 legt fest, dass die Stadt die Quadriga "sorgfältig und fachmännisch zu behandeln und zu sichern" hat, regelmäßig "zu reinigen" auch "die üblichen Personal- und Sachkosten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung bzw. Verwendung der Quadriga sowie der Obhutspflichten entstehen", zu tragen hat.

- § 6 legt fest, dass die Stadt haftet für "alle von ihr zu vertretenden Schäden, die dadurch entstehen, dass die Quadriga zerstört, beschädigt oder verändert wird oder abhanden kommt“

- § 7 legt fest, dass die Stadt die Schäden, für die sie haftet, umgehend instand zu setzen hat, dass sie die Quadriga regelmäßig auf Korrosionsschäden untersuchen wird und auftretende Korrosionsschäden umgehend zu beseitigen hat.

- § 9, "Aufgang zur Quadriga", legt fest, dass die Stadt für "die Leerung der Einnahmen des Kartengebers verantwortlich" ist und "für die monatliche Abrechnung sowie Weiterleitung der Einnahmen" an die Stiftung, dass die Kosten für den Betrieb, die Wartung und Instandhaltung (Betriebskosten) für den Eintrittskartengeber sowie die automatische Durchgangsanlage" von der Stadt übernommen werden, dazu die"jährlich notwendige Ausbesserungsarbeiten" und ggf. alle fünf Jahre einen Komplettanstrich im Treppenaufgang zur Quadriga durchführen zu lassen.

Gerade auch angesichts des Umfangs dieser neuen Aufgaben, zu denen sich die Stadt gegenüber der Borek-Stiftung verpflichtet - alle sind mit Kosten verbunden - kann kaum in Frage gestellt werden, dass es gemäß NGO ausschließlich in der Kompetenz des Rats liegt, auch über die Übernahme dieser speziellen neuen Aufgaben zu beschließen.

Zwar werden solche ürbernahmen vom Rat in der Regel "im Zusammenhang mit der Verabschiedung der Haushaltssatzung ürber die ürbernahme einer neuen Aufgabe - wirksam - konkludent mitentschieden," so Blum (NGO-Kommentar, § 40, Rn 102; auch Hoffmann in Thieme, NGO-Kommentar, § 40, Rn 21).

Doch soll sich die Stadt hier auf Beschluss des Verwaltungsausschusses zur Übernahme der neuen Aufgaben wirksam verpflichten, noch bevor über den kommenden Haushalt abgestimmt wurde, bevor der Rat darüber "konkludent mitentschieden" hat, was daher eindeutig ein Kompetenzbruch des Verwaltungsausschusses ist. Weiter werden Haushalte jeweils nur für das kommende Jahr vom Rat "beschlossen", für eine regelmäßig begrenzte Zukunft. Der Verwaltungsausschuss hat aber mit diesem Beschluss die Stadt auf unbestimmte Zeit festgelegt und für die Übernahme der besagten neuen Aufgaben verpflichtet. Vorerst geschätzte Kosten: 30.000,- Euro jährlich zuzüglich 19.000,- Euro alle fünf Jahre, d.h. über die Jahre gemittelt sollen geschätzte 33.800,- Euro pro Jahr auf die Stadt zukommen, die diese Pflichten, unabhängig von der jeweiligen Haushaltslage, auf unbestimmte Zeit übernimmt.

Mit den erheblichen finanziellen Auswirkungen kommen wir zu einer weiteren Ratskompetenz, die vom fragwürdigen Beschluss des Verwaltungsausschusses berührt ist.

Die Stadt hat gegenüber der Borek-Stiftung jegliche Haftung übernommen und sie verpflichtet sich gegenüber der Stiftung auch, die Großskulptur "regelmäßig auf Korrosionsschäden" zu untersuchen und "etwa auftretende Korrosionsschäden umgehend" zu beseitigen.

Mit dem Vertrag werden von der Stadt nicht nur irgendwelche neue Aufgaben übernommen, Teil der Aufgaben - neben Unterhalt und Betrieb - ist die übernahme von Gewährleistungsverpflichtungen. Damit ist der so genannte Schenkungsvertrag auch ein Gewährvertrag gegenüber der Borek-Stiftung, ein Vertrag, mit dem die Stadt die Haftung fürr Gefahren und Mängel der Quadriga übernimmt.

NGO § 40, Abs. 1, Nr. 13a besagt aber: "Der Rat beschließt ausschließlich über ... den Abschluss von Gewährverträgen ... sowie diejenigen Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten Verpflichtungen ... gleich zu achten sind;" Hiermit haben wir einen weiteren Grund dafür, dass über den so genannten Schenkungsvertrag jedenfalls der Rat zu entscheiden hätte - möglicherweise mit einer weiteren Konsequenz, denn

NGO § 93, Abs. 2 besagt: "Die Gemeinden dürfen Bürrgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nur im Rahmen ihrer Aufgaben übernehmen. Die Rechtsgeschäfte bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde."

Einmal vorausgesetzt, dass - nach Ratsbeschluss - die Erweiterung der städtischen Aufgaben auf die "Obhutpflicht" über die Quadriga und ihre Anlagen wirksam beschlossen wäre, müsste der Vertrag erst noch der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden.

Zwar wurde die Genehmigungspflicht auf den 1. Januar 2006 durch eine Gesetzesänderung eingeschränkt, und Rechtsgeschäfte, die "für den Haushalt der Gemeinde keine besondere Belastung bedeuten" bedürfen keiner Genehmigung der Kommunalaufsicht mehr.

Doch darf man vor dem Hintergrund vergleichbarer Fälle, in denen die Stadt sich weigerte, Gewährleistungspflichten zu ürbernehmen, sicher von einer besonderen Belastung sprechen. Im Fall des Brunnens am Stöckheimer Markt musste der Bezirksrat "zusichern, dass private Sponsoren die jährlichen Folgekosten (rund 150 Euro) decken werden. Mit dem "Schenkungsvertrag" verpflichtet sich dagegen die Stadt, die jährlichen Folgekosten (über die Jahre gemittelt geschätzt auf rund 33.800 Euro pro Jahr) von einem privaten Sponsor zu übernehmen.

Weitere Vergleichsmaßstäbe für "besondere finanzielle Belastungen" mögen andere Beispiele für die Erweiterung städtischer Aufgaben ohne gesetzliche Verpflichtung abgeben, über die der Rat unter dieser gesetzlichen Bestimmung zu entscheiden hat, beispielsweise "Frauenhäuser" (Blum, NGO-Kommentar, und Ihnen, Kommunalrecht Niedersachsen), aber auch "Schuldnerberatungsstellen", "Freizeitheime", (Blum) usw.

Fürr 33.800,- Euro kann man in Braunschweig schon ganz gut etwas anmieten, was - trotz erheblichen Bedarfs - in anderen bedürftigen Fällen aus Gründen der daduch entstehenden, besonderen finanziellen Belastung unterbleiben musste und muss.

 

Das Skandalon des so genannten "Schenkungsvertrages"

Zum eigentlichen Skandalon des sogenannten Schenkungsvertrages zwischen Borek-Stiftung und Stadt Braunschweig:

§ 9 Abs. 4 legt fest: "Die Stadt ist fürr die Leerung der Einnahmen des Kartengebers verantwortlich und sorgt für die monatliche Abrechnung sowie die Weiterleitung der Einnahmen an die Stiftung" und in der "Vereinbarung zwischen der Stadt Braunschweig, der Richard-Borek-Stiftung und der CREDIT SUISSE ASSET MANAGEMENT Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH heißt es bündig, § 5, Abs. 2: "Das Recht, Eintrittsgelder zu erheben, obliegt der Stiftung."

Um Einnahmen in welcher Höhe geht es? Geschätzt werden für den ersten 6 Monaten 600 Besucher am Tag, danach 300. Bei einem Eintrittsgeld von 2 Euro ergäben sich für das erste Jahr Einnahmen von ca. 315.000 Euro für die Stiftung, danach jährlich ca. 210.000,- Euro.

Für 700.000 Euro soll die Borek-Stiftung die Herstellung der Quadriga im kostengürnstigen Polen in Auftrag gegeben haben - in nicht einmal drei Jahren hätte sich die so genannte "Schenkung" für die Richard-Borek-Stiftung voll amortisiert. Danach rechnet sie mit jährlich 210.000,- Euro Einnahme Brutto=Netto, und die Stadt zahlt ... und zahlt ... und zahlt ...

Damit noch nicht genug: auch die anderen Rechte kommerzieller Nutzung und Verwertung verbleiben bei der Stiftung.


In vorhergehenden Beiträgen hatten wir gezeigt, dass die Quadriga mit Vollzug des Schenkungsvertrages, zeitgleich mit ihrer Platzierung auf der CREDT-SUISSE Schlossfassade, wenn sie qua Vertrag ins Eigentum der Stadt ürbergeht, qua Gesetz ins

  • Eigentum der CREDIT SUISSE ürbergeht. Hier stellen wir fest, dass die Quadriga trotz des so genannten Schenkungsvertrages im
  • Besitz der Richard-Borek-Stiftung verbleibt, d. h. die Stiftung behält die volle Verfügungsmacht über die Quadriga, genießt vor allem uneingeschränkt die finanziellen Früchte des so genannten Geschenks. Und die
  • Stadt Braunschweig zahlt ... und zahlt ... und zahlt ...

Was für ein Vertrag! - Was für ein Geschenk!