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17.06.06 Kanalgeschichten oder die Verschiebung von Wahrheit (Teil 10)
Geschrieben von: Karl Fr. Eckhardt   
Wieder einmal behauptet ein Sprecher der Stadtverwaltung in der Braunschweiger Zeitung vom 17. Juni 2006, die Braunschweiger Bürrger hätten nie Kanalbaubeiträge gezahlt. Es geht um viel, womöglich noch mehr Geld, erst einmal um 112 Millionen, den "Erlös" aus der Privatisierung der Stadtentwässerung. Der steht denen zu, auf deren Kosten die Kanalanlagen erstellt wurden. Kam das Geld nun von den Gebürhrenzahlern oder wurden die Kanäle von der Stadt finanziert, kam es aus dem allgemeinen Haushalt?

Vorab eine Begriffsklärung: Das zur Zeit geltende kommunale Abgabengesetz unterscheidet mit § 7 Gebürhren von Beiträgen. Sie unterscheiden sich nicht nach der Art der Erhebung, sondern nach ihrer Funktion.
- Benutzungsgebürhren sollen die Betriebskosten von kommunalen Anlagen decken. Dazu gehören auch Pflege, Wartung und Reparaturen.
- Beiträge dienen "zur Finanzierung der Investitionsaufwendungen fürr die Herstellung oder den Ausbau" - wobei zum Ausbau alle Maßnahmen "an erstmals hergestellten Einrichtungen zählen, "die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen."

Haben die Nutzer Beiträge zur Erstellung der Kanäle bezahlt, gehört Ihnen also auch ein proportionaler Anteil der Kanäle - so die Schlussfolgerung. Nach Unterzeichnung der Privatisierungsverträge behauptete Oberbürrgermeister Dr. Gert Hoffmann kategorisch (Braunschweiger Zeitung, 24. Dezember 2005): "In der Kernstadt gab es nie Kanalbaubeitragssatzungen." - Die Nutzer der Anlagen hätten dann satzungsgemäß nur Nutzungsgebürhren gezahlt, aber keinen Beitrag zum Bau der Kanäle geleistet. Demgemäß mürßten die Anlagen der Stadt gehören, denn wer sonst sollte sie bezahlt haben.

Mitglieder der Bürrgerinitiative fürr den Erhalt des öffentlichen Eigentums ürberprürften die Behauptung des Oberbürrgermeisters: seine Behauptung ist offensichtlich unwahr. Denn schon die erste rechtsgürltige Satzung von 1888 verfürgte die Bezahlung der Kanäle durch "Beiträge" der Nutzer.

Der Begriff "Beitrag" fasste zwar im Statut noch beide hier in Frage kommenden Abgabenarten im Sinne des geltenden Rechts, Beiträge und Benutzungsgebürhren, aber § 8 des "Statut, die Entwässerung der Stadt Braunschweig betreffend" schafft Klarheit.  Genehmigt vom Herzoglichen Staats-Ministerium am 8. März, wurde es auf den 14. März 1888 veröffentlicht und datiert.

Festgelegt werden im § 8 Absatz 1 mit der Bemessung des Anteils: "zwei Drittheile" - auch die Zweckbestimmung der jährlich von den Nutzern zu zahlenden Beiträge, denn bemessen sollen sie sich einmal nach den "in dem betreffenden Etatjahre erforderlichen Summen fürr Verzinsung und Amortisation des auf den Bau der städtischen Entwässerungscanäle verwendeten Anlagecapitals ...."

Damit ist das Statut von 1888 definitiv eine Beitragssatzung.

Weiter heißt es dann im Statut: "und fürr Unterhaltungs- und Erneuerungszwecke" - das Statut war also sowohl Beitragssatzung als auch Nutzungsgebürhrensatzung im Sinne des zur Zeit geltenden Rechts. Die Herstellungskosten teilte man statutsgemäß wie folgt: ein Drittel trug die Stadt, zwei Drittel die angeschlossenen Beitragszahler und hätte das Statut unverändert bis auf den heutigen Tag seine Gürltigkeit behalten, dann könnten sich die Stadt und die Nutzer - Beitrags- und Gebürhrenzahler - die Beute aus der Privatisierung wie folgt untereinander aufteilen: ein Drittel bekäme die Stadt, zwei Drittel die Nutzer als Beitragszahler.

Mit dem Statut von 1888 konfrontiert, lässt Dr. Gert Hoffmann unbeirrt den Sprecher der städtischen Verwaltung gleichwohl in der Braunschweiger Zeitung vom 17 Juni dieses Jahres behaupten, "die hier einschlägigen Satzungen der Stadt hätten hierfürr [die Erhebung von Kanalbaubeiträgen, K. E.] nie eine Rechtsgrundlage erhalten." Einschlägig war das Statut, das lässt sich leicht ürberprürfen - und zwar sowohl ürber die Verwaltungsberichte als auch ürber die Haushaltspläne der Stadt Braunschweig - und Rechtsgürltigkeit erlangte es mit der Veröffentlichung am 14. März 1888.

"Relevant ist ohnehin nur ein Zeitraum von 80 Jahren, denn so lange ist die maximale Abschreibung." wird der Sprecher der Verwaltung in der Zeitung weiter zitiert. Gehen wir nun 80 Jahre zurürck,  sind wir im Jahr 1926. Das Statut war bis dahin keinesfalls außer Kraft gesetzt. Mit der Satzung Nr. 97 zur Änderung des Statuts Nr. 43 vom 14. März 1888 hatte aber gerade der fürr unsere Frage einschlägige § 8 des Statuts am 7. November 1923 eine entscheidende Veränderung erfahren. Wir zitieren:

"Der § 8 Abs. 1 des im Eingange erwähnten Statuts erhält folgende Fassung: Der Gesamtbetrag der Jahresbeiträge ist so zu bemessen, daß dadurch die in dem einzelnen Rechnungsjahre anschlagsmäßig erforderlichen Summen fürr Verzinsung und Tilgung des auf den Bau der städtischen Entwässerungskanäle verwendeten Anlagekapitals und fürr Unterhaltungs- und Erneuerungszwecke gedeckt werden."

Ab 1923 war der Bau der Kanäle also satzungsgemäß zu hundert Prozent beitragsfinanziert.

Das einschlägige Statut von 1888 mit der Satzungsänderung von 1923 blieb bis 1926 und weit darürber hinaus Rechtsgrundlage fürr die Erhebung der Entwässerungsbeiträge und -gebürhren.

Es sei hier deutlich gesagt: Insbesondere Peter Rosenbaum ist  er zu Dank verpflichtet, fürr diese freundliche Aufklärung der Sachlage, die er selbst nicht zu leisten vermochte. Es erstaunt daher, wenn der Oberbürrgermeister der Stadt Braunschweig, Dr. Gert Hoffmann, mit dem ihm eigenen Charme seinen Sprecher dafürr lediglich Hohn verbreiten lässt:

"Es macht deshalb auch wenig Sinn mit der Geschichtsforschung ins 19. Jahrhundert einzusteigen und wir raten deshalb auch dringend ab, die Suche nach entsprechenden Regelungen bis in die Jahrhunderte davor auszudehnen, erklärte der Sprecher der Stadtverwaltung."

Weitere Änderungen erfuhr das Statut von 1888
- mit dem 17. März 1954 - geändert wurde aber nur der § 7 des Statuts, nicht der fürr unsere Frage einschlägige § 8;
- mit dem 25. Februar 1959 - geändert wurden aber nur § 7 und § 18 des Statuts;
- mit dem 30. November 1960, - geändert wurde wiederum nur § 7 des Statuts von 1888, der fürr unsere Frage einschlägige § 8 behielt unverändert Rechtsgürltigkeit;
- ....

(Fortsetzung folgt)