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27.07.07 Einwohnerantrag zum Erhalt der Nibelungen Wohnungen
Geschrieben von: Administrator   

"Die Mediatisierung der Bürrger durch die Parteien, die schon in den fürnfziger Jahren im Hinblick auf das Verhältnis von Bürrger und Staat beschrieben worden ist, zeigte sich in den Gemeinden mehr und mehr. Dieses Defizit fürhrte auch zu der Frage, inwieweit die heutige Parteiendemokratie das angemessene System unserer Zeit sein kann, ob nicht statt dessen mehr unmittelbare Demokratie erforderlich sei." - schrieb Werner Thieme, Vorsitzender der "Niedersächsischen Sachverständigenkommission zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechts" in den 1970er Jahren.

1977 wurde aus solchen ürberlegungen der "Bürrgerantrag" als Instrument direkter Demokratie in die Niedersächsische Gemeindeordnung mit aufgenommen. Bürrgern und Bürrgerinnen wurde damit die Möglichkeit gegeben, durch Anträge Themen zwingend auf die Tagesordnung des Rates zu bringen, ein Privileg, welches zuvor den Ratsmitgliedern vorbehalten war.

Allerdings verfolgt ein solcher Antrag mit vergleichsweise "hohem organisatorischem Aufwand" (Jörn Ipsen) ein vergleichsweise bescheidenes Ziel. Der Rat soll gezwungen werden, sich eines Themas anzunehmen - von daher ist dieses Instrument direkter Demokratie eher mit einer Bürrgerbefragung zu vergleichen als mit einem Bürrgerentscheid, mit dem wahlberechtigte Bürrger direkt und auch gegen eine Ratsmehrheit politische Entscheidungen erzwingen können.

1996 wurde der "Bürrgerantrag" immerhin zum "Einwohnerantrag" erweitert. Zwei Gruppen haben seither zusätzlich eine Möglichkeit, sich nicht nur zu äußern, sondern der Äußerung ürber den Einwohnerantrag auch einen gewissen formalen politischen Nachdruck zu verleihen, mag dieser auch gering sein. Stimmberechtigt fürr den Einwohnerantrag sind nicht nur wahlberechtigte EU-Bürrger, sondern auch
- Ausländer, die in der Kommune wohnen und nicht Bürrgerinnen oder Bürrger der EU sind, sowie,
- Jugendliche, "die das 14. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde haben"
sind hier ebenfalls stimmberechtigt. Der Antrag:

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Bürrgerantrag zum Erhalt der Nibelungen Wohnungen an den Rat der Stadt Braunschweig (Einwohnerantrag gemäß § 22a NGO)

Die Unterzeichenden unterstürtzen mit ihrer Unterschrift folgenden Antrag an den Rat der Stadt Braunschweig: In Verantwortung zum Erhalt von öffentlichem Wohnungs-Eigentum und aus Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag der Nibelungen Wohnbau GmbH, fürr breite Bevölkerungsschichten eine Wohnungsversorgung auch in Zukunft sicherzustellen, beschließt der Rat folgende Maßnahmen.

  • dem Erhalt der Bausubstanz der Niwo-Wohnungen wird Vorrang eingeräumt vor einer Gewinnentnahme durch die Gesellschafter ;

  • die Verwendung der erwirtschafteten Mittel wird in erster Linie fürr Sanierungen und Modernisierungen der Wohnungen verwendet;

  • im Gesellschaftsvertrag wird eine Begrenzung von Gewinnentnahmen auf höchstens 4% des eingezahlten Stammkapitals eingefürgt, so wie es im Gesellschaftsvertrag bis Februar 2002 bereits festgeschrieben war;

  • zwecks zürgiger Behebung der bereits auch von der Verwaltung festgestellten baulichen Mängel an Wohnungen werden die in den Jahren 2003-2006 von der Stadt ürber diese 4%ige Verzinsung hinausgehenden Beträge an die Niwo-Bau zur Abarbeitung von Sanierungs-Staus zurürckerstattet;

  • auf Wohnungsverkäufe soll in Zukunft grundsätzlich verzichtet werden; bei ausnahmsweise geplanten Verkäufen ist den Mietern ein Vorkaufsrecht einzuräumen;

  • die Niwo-Beschäftigten werden im Aufsichtsrat repräsentiert, so wie es bis 2006 ürblich war;

  • die Stadtverwaltung und die Geschäftsleitung der Nibelungen Wohnbau GmbH werden angewiesen, fürr regelmäßige und umfassende Information der Mieterschaft und der Braunschweiger Öffentlichkeit ürber die Aktivitäten und Entwicklungen der Niwo-Bau Sorge zu tragen.

Begrürndung: Durch Abschöpfung von Substanzwerten und infolge eines verordneten „Desinvestitionsprogramms“ droht eine schleichende Entwertung der Gesellschaft. (siehe Niwo-Geschäftsbericht 2006, Seite 8 u. Seite 32). Dadurch wird kommunales Eigentum vernichtet und der kommunale Wohnraumversorgungsauftrag gemäß Gesellschaftsvertrag unterlaufen.

Deckungsvorschlag: Der Bürrgerantrag verursacht keine Kosten fürr die Stadt, sondern bewirkt im Gegenteil eine Sicherung u. Steigerung der Werthaltigkeit städtischen Anlagevermögens im Rahmen der städtischen Vermögens-Gesamtrechnung (incl. der Beteiligungen in städtischen Gesellschaften).

Braunschweig, den 26.07.2007
Jann Döpke, 
Wilhelmshavener Str. 28, 38108 Braunschweig
Rürdiger Busch, Tannhäuser Str. 25, 38106 Braunschweig
Werner Barnstorff, Pregelstr. 8, 38120 Braunschweig